Für den Abschluss des Zuwendungsvertrags hat der Antragsteller eines zur Förderung ausgewählten Projekts:
- mögliche Auflagen aus der Entscheidung des BA zu erfüllen. Davon ausgenommen sind Auflagen, die gemäß der Entscheidung des BA zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind;
- das GS über die Art und Weise der Umsetzung möglicher Empfehlungen aus der Entscheidung des BA zu informieren;
- dem GS alle nach der Liste der für den Vertragsabschluss notwendigen Anlagen zu übermitteln;
- mögliche technische Korrekturen, die aus der Antragsprüfung resultieren, vorzunehmen.
Die Frist für die Erfüllung dieser Pflichten beträgt fünf Monate ab Übermittlung der Information über die Auswahl des Projekts zur Förderung und etwaige Auflagen und Empfehlungen durch das GS an den Antragsteller.
Die Liste der für den Vertragsabschluss notwendigen Anlagen befindet sich in den Antragsunterlagen für den jeweiligen Call.
Hinweis: Die Projektpartner haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Stellen rechtzeitig beantragt und dann innerhalb der geforderten Frist beim GS eingereicht werden.
Bei der Vertragsschließung:
- kann der Zeitplan für die Projektdurchführung angepasst und ggf. weitere notwendige Änderungen (wie z.B. Anpassung der Kontakt- und Adressdaten u.Ä.) vorgenommen werden
- können erste mit dem GS abgestimmte (technische und inhaltliche) Projektänderungen umgesetzt werden, für die keine Zustimmung der VB oder des BA erforderlich ist
Mehr Informationen finden Sie im Programmhandbuch (Reiter: Downloads)
Vertragsabschlussverfahren ist die Phase ab dem Erhalt der Entscheidung des Begleitausschusses über die Projektförderung bis zur Unterzeichnung des Zuwendungsvertrags