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Die Funktion der Verwaltungsbehörde (VB) erfüllt das Ministerium für europäische Fonds und Regionalpolitik der Republik Polen. Die Verwaltungsbehörde wird gem. Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 1299/2013 und Art. 123, Abs. 1 der VO (EU 1303/2013 benannt und nimmt alle Aufgaben gemäß Art. 125 der VO (EU) 1303/2013 wahr. Zudem obliegen ihr die Aufgaben als Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1299/2013 und Artikel 123 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1303/2013. Die Verwaltungsbehörde nimmt damit die Funktionen gemäß Artikel 126 der VO (EU) 1303/2013 wahr. Die Organisationsstruktur der Verwaltungsbehörde, die Dienstverhältnisse, der Aufgabenbereich sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse werden in den internen Vorschriften der VB geregelt.
Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.3) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)
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Die Funktion der Nationalen Behörde (NB) erfüllt Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. Nationale Behörde fungiert für die Verwaltungsbehörde als Ansprechpartner in allen Fragen der Programmumsetzung im deutschen Teil des Fördergebietes, nimmt Koordinierungs- und Abstimmungsarbeiten in partnerschaftlicher Kooperation mit der Verwaltungsbehörde wahr und unterstützt diese bei der Programmdurchführung auf der deutschen Seite.
Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.1) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)
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Das Gemeinsame Sekretariat (GS) in Wrocław fungiert als Ansprechpartner für die Antragsteller und Begünstigten in Bezug auf die Vorbereitung, Umsetzung und Abrechnung des Projektes. Vom GS werden Verfahren zum Projektaufruf (Calls) und zur Bewertung der Projektanträge durchgeführt. Weiterhin hat das GS die Aufgabe, die Öffentlichkeit über das Programm, insbesondere über die Ziele, Ergebnisse und Effekte zu informieren. Darüber hinaus unterstützt es den BA, die VB und die NB bei der Realisierung ihrer Aufgaben.
Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.4) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)
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Die zuständige Kontrollinstanz ist für die Prüfung und Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben/ Kosten von Projektpartnern im jeweiligen Mitgliedstaat zuständig.
Vor der Übermittlung eines Auszahlungsantrags an das GS müssen die im Rahmen des Projekts getätigten Ausgaben bzw. getragenen Kosten von einer Kontrollinstanz auf ihre Ordnungs- und Rechtmäßigkeit überprüft werden (Projektfortschrittsbericht).
Nationale Kontrollinstanzen des Programms:
Mitgliedstaat Sitz des Begünstigten / Projektpartners zuständige Kontrollinstanz Polen Unterregion Jelenia Góra Woiwode der Woiwodschaft Niederschlesien sonstiger Teil der Woiwodschaft Niederschlesien Woiwode der Woiwodschaft Niederschlesien Landkreis żary Woiwode der Woiwodschaft. Lebuser Land sonstiger Teil der Woiwodschaft Lebuser Land Woiwode der Woiwodschaft Lebuser Land sonstige Gebiete Polens außerhalb des Fördergebiets Woiwode der Woiwodschaft Lebuser Land Freistaat Sachsen Landkreis Görlitz Sächsische Aufbaubank (SAB) Landkreis Bautzen Sächsische Aufbaubank (SAB) sonstige Gebiete Deutschlands außerhalb des Fördergebiets Sächsische Aufbaubank (SAB) -
Die Prüfbehörde (PB) ist u. a. für die Überprüfung der effektiven Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen des Programms zuständig. Die PB wird von einer Prüfergruppe (PG) unterstützt, die aus Vertretern/ Vertreterinnen Sachsens und Polens besteht. Die Funktion der PB hat der Leiter der Landesfinanzverwaltung im polnischen Finanzministerium inne.
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Die Prüfbehörde (PB) ist u. a. für die Überprüfung der effektiven Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen des Programms zuständig. Die PB wird von einer Prüfergruppe (PG) unterstützt, die aus Vertretern/ Vertreterinnen Sachsens und Polens besteht. Die Funktion der PB hat der Leiter der Landesfinanzverwaltung im polnischen Finanzministerium inne.