Indirekte staatliche Beihilfe (oder staatliche Beihilfe der zweiten Ebene) liegt vor, wenn der Endbegünstigte der Unterstützung aus den Programmmitteln nicht der Lead-Partner (Projektpartner) ist, sondern eine dritte Einrichtung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Lead-Partner (Projektpartner) ist dann die Einrichtung, die die Hilfe leistet und der Endempfänger ist eine dritte Einrichtung. Bei der dritten Stelle kann es sich beispielsweise um den Projektteilnehmer handeln.
Im Programm können indirekte staatliche Beihilfen gemäß Artikel 20a AGVO in regulären Projekten sowie De-minimis-Beihilfen im Kleinprojektefonds (siehe Programmhandbuch, Kapitel VII.2.7 Staatliche Beihilfen in Kleinprojekten) gewährt werden.
Für indirekte Beihilfen gemäß Artikel 20a AGVO besteht keine Meldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission. Die länderspezifischen Vorschriften können jedoch eine Informationspflicht/ Berichterstattung durch Projektpartner über die gemäß Artikel 20a AGVO 158 gewährten Beihilfen oder über die gewährten De-minimis-Beihilfen vorschreiben. In einem solchen Fall meldet der Projektpartner die gewährte Beihilfe z. B. in einem nationalen IT-System.
Die polnischen Projektpartner sollten:
– die Informationsblätter zur Beantragung von Nicht-De-minimis Beihilfen bei den Endempfängern abholen (auf der Website des Programms verfügbar)
– die Informationen über die gewährte Beihilfe in der Anwendung SHRIMP eintragen
Im Rahmen des Projektfortschrittsberichts übermitteln die Projektpartner Informationen über die indirekte staatliche Beihilfe im sachlichen Projektfortschritt. Diese werden durch die nationale Kontrollinstanz geprüft.
Für deutsche Projektpartner besteht gemäß den nationalen Vorschriften keine Pflicht zur Information/Berichterstattung über die gewährte Beihilfe mittels eines zentralen IT-Systems.
Im Rahmen des Projektfortschrittberichtes übermitteln die Projektpartner Informationen über die gewährte indirekte Beihilfe im sachlichen Projektfortschritt. Diese werden durch die nationale Kontrollinstanz geprüft.
Die Lead-Partner nehmen diese Informationen über gewährte indirekte Beihilfen der Projektpartner entsprechend in die Auszahlungsanträge, die im CST2021 an das GS gestellt werden, auf.
Die Hinweise im Handbuch „staatliche Beihilfe“ sind zu beachten.
Siehe auch