Änderungen der Verordnung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen

Am 9. März 2023 hat die Europäische Kommission die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt bestätigt.

Was nun?

Die formale Annahme der Verordnung wird erfolgen, sobald die Übersetzung des Textes in alle Amtssprachen abgeschlossen ist. Die Kommission geht davon aus, dass dies in den kommenden Wochen geschehen wird. Danach wird die Änderung einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Staatliche Beihilfen bei Interreg-Programmen, die durch Polen verwaltet werden

Bei Interreg-Programmen wird die Gewährung der staatlichen Beihilfen für die Projektpartner im Rahmen des betroffenen genehmigten Förderprogramm[1] geregelt,  für welches die Bestimmungen der AGVO Anwendung finden.

Eine wichtige Änderung für die Projektpartner ist die Anhebung der Höchstgrenzen der zulässigen Förderung, die in den Artikeln 20 und 20a der AGVO festgelegt sind. Dies bedeutet, dass die neue Obergrenze für die Förderung im Falle eines beihilferelevanten Projekts entsprechend 2,2 Mio. EUR pro Partner und Projekt (Artikel 20 AGVO) und 22.000 EUR pro Partner und Projekt (Artikel 20a AGVO) beträgt.

Die neuen Obergrenzen finden nach Inkrafttreten der AGVO-Änderung Anwendung. Das heißt, falls die AGVO-Änderung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages bereits in Kraft ist, kann der Projektpartner von den erhöhten Höchstgrenzen Gebrauch machen.

Zur Erinnerung!

Die so genannte direkte Beihilfe für ein Projekt wird von der Verwaltungsbehörde gewährt und wird im Art. 20 AGVO geregelt. Für indirekte Beihilfen, die vom Projektpartner an den Endbegünstigten gewährt werden können, findet Art. 20a AGVO Anwendung.

Direkte Beihilfen können auch in Form von De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Was ändert sich sonst noch?

  • Die Bestimmungen der AGVO werden bis Ende 2026 gelten.
  • Die Europäische Kommission hat in dem geänderten Artikel 7 Absatz 1 der AGVO klargestellt, dass in den Fällen, in denen die Mehrwertsteuer (abzugsfähige USt.-Vorsteuer) nach Maßgabe der nationalen Vorschriften erstattet werden kann, wird dieser Vorsteuerbetrag bei der Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Somit ist die geleistete USt.-Vorsteuer in Projekten mit festgestellter Beihilferelevanz, keine beihilfefähige Ausgabe.

Weitere Informationen und der genehmigte Wortlaut der geänderten Verordnung sind auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb zu finden:

Regulations – European Commission


[1] Verordnung des Ministers für europäische Fonds und Regionalpolitik über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen und staatlichen Beihilfen im Rahmen der Interreg-Programme für den Zeitraum 2021-2027 vom 11. Dezember 2022


Siehe auch